01 · Einordnung
Was das dena-Gebäudeforum zusammengefasst hat
Das dena-Gebäudeforum, das Fachinformationsangebot der Deutschen Energie-Agentur, hat seine Übersicht zu den Nachweispflichten im GModG mit Stand Oktober 2026 veröffentlicht. Sie bündelt, wer beim Einbau, Betrieb und Austausch von Heizungsanlagen welche Erklärung ausstellen, übergeben oder vorlegen muss. Rechtlich ändert sich dadurch nichts: Grundlage bleibt das Gesetz vom 23. Juli 2026, dessen Artikel 1 seit dem 29. Juli 2026 gilt. Wie die weiteren Regeln gestaffelt folgen, zeigt unser Beitrag zum vierstufigen Zeitplan des Gebäudemodernisierungsgesetzes.
Für SHK-Betriebe und Energieberater sind vor allem drei Paragrafen relevant, die Prüfung und Optimierung von Heizungsanlagen regeln: § 60a für Wärmepumpen, § 60b für ältere Heizungsanlagen und § 60c für den hydraulischen Abgleich. Alle drei betreffen größere Gebäude ab sechs Wohnungen und enden mit einem schriftlichen Nachweis. Weitere Nachweise des GModG, etwa zum Brennstoffbezug bei Gas- und Ölheizungen oder zur Erfüllungserklärung im Neubau, behandelt dieser Beitrag nicht; sie stehen in der Übersicht des dena-Gebäudeforums zu den Nachweispflichten.
Quelle: dena-Gebäudeforum, Nachweispflichten im GModG: Einbau, Betrieb und Austausch von Heizungsanlagen (Stand Oktober 2026), abgerufen am 16.10.2026.
02 · Überblick
Drei Prüfpflichten, ein Nachweisweg
Die drei Pflichten unterscheiden sich darin, welche Anlagen sie betreffen und wann sie fällig werden. Gemeinsam ist ihnen, dass das ausführende Fachunternehmen das Ergebnis schriftlich festhält und dem Eigentümer als Unternehmererklärung übergibt.
Prüf- und Nachweispflichten für Heizungsanlagen nach GModG
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Pflicht |
Betroffene Anlagen |
Fällig |
Festzuhalten |
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§ 60a Betriebsprüfung Wärmepumpe |
Heizungswärmepumpen, eingebaut ab 2024, in Wohngebäuden ab sechs Wohneinheiten; nicht Warmwasser- und Luft-Luft-Wärmepumpen |
nach Ablauf einer Heizperiode, spätestens nach zwei Jahren; ohne Fernkontrolle spätestens alle fünf Jahre |
Ergebnis und Optimierungsbedarf; Optimierung innerhalb eines Jahres |
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§ 60b Heizungsprüfung |
wassergeführte Heizungsanlagen in Wohngebäuden ab sechs Wohneinheiten |
innerhalb eines Jahres nach 15 Betriebsjahren; Einbau vor Oktober 2009 spätestens bis 30.09.2027 |
Ergebnis und Optimierungsbedarf; Optimierung innerhalb eines Jahres umsetzen und dokumentieren |
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§ 60c Hydraulischer Abgleich |
wassergeführte Heizungssysteme nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage in Gebäuden ab sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten |
bei der Inbetriebnahme |
Bestätigung mit Heizlast, Einstellwerten, Wärmeerzeugerleistung, Auslegungstemperatur, Reglereinstellungen und Druck im Ausdehnungsgefäß |
Quelle: dena-Gebäudeforum (Stand Oktober 2026), abgerufen am 16.10.2026. Die Tabelle ist eine redaktionelle Zusammenfassung und ersetzt nicht den Gesetzestext.
03 · Hydraulischer Abgleich
Welche Angaben in die Dokumentation des hydraulischen Abgleichs gehören
Der hydraulische Abgleich ist die Pflicht mit der umfangreichsten Dokumentation. Wird in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten eine Heizungsanlage eingebaut oder aufgestellt, ist das wassergeführte Heizungssystem bei der Inbetriebnahme hydraulisch abzugleichen. Die Bestätigung wird zusammen mit der vollständigen Dokumentation schriftlich an den Gebäudeeigentümer übergeben und Mietern auf Verlangen vorgelegt. Laut dena-Übersicht gehören mindestens diese Angaben hinein:
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Raumweise Heizlastberechnung als Grundlage für jede Einstellung im Heizsystem
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Berechnete Heizlast des Gebäudes
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Eingestellte Leistung der Wärmeerzeuger
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Auslegungstemperatur des Heizsystems
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Genaue Reglereinstellungen und die Einstellwerte des Abgleichs
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Statischer Druck im Ausdehnungsgefäß
Mindestumfang: Verfahren B oder gleichwertig
Inhaltlich umfasst der Abgleich mindestens eine raumweise Heizlastberechnung, die Prüfung und gegebenenfalls Optimierung der Heizflächen für möglichst niedrige Vorlauftemperaturen sowie die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung. Durchgeführt wird er nach Verfahren B der Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ oder nach einem nachweisbar gleichwertigen Verfahren. Solche alternativen, auch digitalen Verfahren müssen laut dena für die BEG-Förderung zusätzlich eine Checkliste erfüllen, die BMWE, BAFA, KfW und dena gemeinsam entwickelt haben.
Ordnungsrecht oder Förderung?
Die gesetzliche Pflicht nach § 60c greift erst ab sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten. Für die BEG-Heizungsförderung ist der Abgleich dagegen in jedem geförderten Projekt Voraussetzung, auch im Einfamilienhaus. Was die KfW dafür verlangt, erklärt unser Beitrag zum hydraulischen Abgleich als Fördervoraussetzung der KfW.
Quelle: dena-Gebäudeforum (Stand Oktober 2026), abgerufen am 16.10.2026.
04 · Wärmepumpe
Wärmepumpen im Mehrfamilienhaus: Betriebsprüfung nach der ersten Heizperiode
Für Heizungswärmepumpen, die ab 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten eingebaut wurden, schreibt § 60a eine Betriebsprüfung vor. Sie ist nach Ablauf einer Heizperiode fällig, spätestens nach zwei Jahren. Wärmepumpen ohne Fernkontrolle sind laut dena spätestens alle fünf Jahre zu prüfen. Ausgenommen sind Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen.
Ergebnis und festgestellter Optimierungsbedarf werden schriftlich festgehalten und dem Verantwortlichen per Unternehmererklärung übermittelt. Notwendige Optimierungen sind innerhalb eines Jahres umzusetzen. Mieterinnen und Mietern sind Ergebnis und Nachweis auf Verlangen unverzüglich vorzulegen; das gilt auch bei Pacht und anderer entgeltlicher Nutzungsüberlassung.
Für SHK-Betriebe heißt das: Wer heute eine Wärmepumpe in einem Mehrfamilienhaus in Betrieb nimmt, sollte den Prüftermin gleich mit einplanen und die Auslegungsdaten so ablegen, dass die spätere Prüfung darauf aufbauen kann.
Quelle: dena-Gebäudeforum (Stand Oktober 2026), abgerufen am 16.10.2026.
05 · Heizungsprüfung
Heizungsprüfung: Ältere Anlagen spätestens bis 30. September 2027
§ 60b betrifft wassergeführte Heizungsanlagen in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten, die 15 Jahre oder länger in Betrieb sind. Bei Anlagen, die ab Oktober 2009 eingebaut wurden, ist die Prüfung innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Betriebsjahren fällig. Für ältere Anlagen mit Einbau vor Oktober 2009 gilt dieselbe Regel, die Prüfung muss aber spätestens bis zum 30. September 2027 erfolgt sein.
Auch hier werden Ergebnis und Optimierungsbedarf schriftlich festgehalten und per Unternehmererklärung nachgewiesen; die Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb eines Jahres umzusetzen und zu dokumentieren. Praktisch wichtig: Die Heizungsprüfung kann laut dena auch im Rahmen eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden. Wer bei einer Bestandsanlage ohnehin abgleicht, kann die Prüfpflicht damit im selben Arbeitsgang erfüllen.
Von der Prüfpflicht ausgenommen werden können Gebäude mit Gebäudeautomation nach § 56 oder mit gleichwertigen Maßnahmen, etwa einem kontinuierlichen elektronischen Monitoring. Nachweise braucht es auch dann: bei Gebäudeautomation die Projektunterlagen in überprüfbarer Form, bei gleichwertigen Maßnahmen auf Verlangen der Behörde Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten sowie die zugehörigen Verträge.
Stichtag im Blick behalten
Der 30. September 2027 ist der einzige feste Stichtag, den die dena-Übersicht für diese drei Prüfpflichten nennt. Wer Verwaltungen oder Eigentümer mit Anlagen aus der Zeit vor Oktober 2009 betreut, sollte die betroffenen Gebäude frühzeitig erfassen und die Prüfungen einplanen.
Quelle: dena-Gebäudeforum (Stand Oktober 2026), abgerufen am 16.10.2026.
06 · Nachweis
Unternehmererklärung: Wer den Nachweis ausstellt und wer ihn erhält
Alle drei Pflichten werden über eine Unternehmererklärung nach § 96 nachgewiesen. Das Fachunternehmen, das Prüfung, Optimierung oder Abgleich ausführt, bestätigt die Arbeiten schriftlich gegenüber dem Gebäudeeigentümer beziehungsweise dem Verantwortlichen. Beim hydraulischen Abgleich gehört die vollständige Dokumentation mit den oben genannten Angaben dazu.
Mieterinnen und Mieter können die Nachweise zur Wärmepumpenprüfung und zum hydraulischen Abgleich verlangen. Bei der Prüfung durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 97 genügt laut dena die Vorlage der Unternehmererklärungen; eine weitere Prüfung ist dann nicht erforderlich.
Weil Mieter und Behörden sie auch Jahre später anfordern können, sollten Eigentümer und ausführende Betriebe sie dauerhaft dem jeweiligen Gebäude zuordnen. Genau diesen Gedanken verfolgt auch das digitale Gebäudelogbuch: Nachweise dauerhaft mit dem Gebäude verknüpfen, statt sie projektweise abzulegen.
Quelle: dena-Gebäudeforum (Stand Oktober 2026), abgerufen am 16.10.2026.
07 · Praxis
Dokumentation im Betrieb organisieren
Ein hydraulischer Abgleich ist erst dann vollständig abgewickelt, wenn auch die erforderlichen Berechnungen, Einstellwerte und Nachweise dokumentiert sind. Dasselbe gilt für Wärmepumpen- und Heizungsprüfungen. Diese Schritte helfen, die Nachweise ohne Mehraufwand am Ende eines Auftrags zu erstellen:
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Betroffene Objekte erkennen. Bei jedem Auftrag klären, ob das Gebäude sechs oder mehr Wohnungen oder Nutzungseinheiten hat und wann die Anlage eingebaut wurde.
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Heizlast raumweise rechnen. Die raumweise Heizlast ist Pflichtbestandteil der Dokumentation nach § 60c und die Grundlage jeder Einstellung.
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Einstellwerte beim Einregulieren festhalten. Wärmeerzeugerleistung, Auslegungstemperatur, Reglereinstellungen und Druck im Ausdehnungsgefäß gehören in dieselbe Dokumentation wie die Berechnung.
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Prüftermine vormerken. Wärmepumpen nach der ersten Heizperiode, Heizungsanlagen nach 15 Betriebsjahren, Altanlagen mit Einbau vor Oktober 2009 bis 30.09.2027.
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Unternehmererklärungen standardisieren. Eine feste Vorlage je Pflicht verhindert, dass Pflichtangaben fehlen.
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Übergabe nachvollziehbar machen. Erklärung und vollständige Dokumentation schriftlich an den Eigentümer übergeben und die Übergabe im Auftrag festhalten.
Je weniger Daten zwischen Aufmaß, Berechnung und Nachweis neu eingegeben werden, desto geringer ist das Risiko, dass Dokumentation und tatsächliche Einstellung auseinanderlaufen. Wie Betriebe Heizlast, Abgleich und Angebot ohne Mehrfacherfassung abwickeln, zeigt unser Beitrag zur digitalen Wärmepumpenplanung. Im ETU-Planer von Hottgenroth stößt eine einheitliche Gebäudeaufnahme mit HottCAD unter anderem die Heizlastberechnung nach DIN/TS 12831-1, den hydraulischen Abgleich mit Optimus und den Wärmepumpen-Berater an.
08 · Häufige Fragen
Häufige Fragen zu den Nachweispflichten im GModG
Gilt die Pflicht zum hydraulischen Abgleich auch im Einfamilienhaus?
Nach § 60c GModG nicht: Die gesetzliche Pflicht gilt für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten. Wer für eine neue Heizung die BEG-Heizungsförderung nutzt, muss den hydraulischen Abgleich aber unabhängig davon als Fördervoraussetzung nachweisen.
Was muss in der Bestätigung des hydraulischen Abgleichs stehen?
Laut dena mindestens die raumweise Heizlastberechnung und die Heizlast des Gebäudes, die eingestellte Leistung der Wärmeerzeuger, die Auslegungstemperatur, die genauen Reglereinstellungen und der statische Druck im Ausdehnungsgefäß. Bestätigung und Dokumentation gehen schriftlich an den Eigentümer.
Bis wann müssen ältere Heizungsanlagen geprüft werden?
Wassergeführte Anlagen in Wohngebäuden ab sechs Wohneinheiten sind innerhalb eines Jahres nach 15 Betriebsjahren zu prüfen. Für Anlagen mit Einbau vor Oktober 2009 gilt als spätester Termin der 30. September 2027.
Wer erhält die Unternehmererklärung?
Das ausführende Fachunternehmen übergibt sie dem Gebäudeeigentümer beziehungsweise dem Verantwortlichen. Mieter können die Nachweise zur Wärmepumpenprüfung und zum hydraulischen Abgleich verlangen. Gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger genügt laut dena die Vorlage der Unternehmererklärung.
09 · Nachweise
Quellen und fachliche Einordnung
Abgerufen am 16.10.2026. Übersichtstabelle und Checkliste sind redaktionelle Ableitungen und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext in der jeweils geltenden Fassung.