01 · Beschluss
Was die Bundesnetzagentur am 1. Oktober beschlossen hat
Mit der Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten, kurz MiSpeL, löst die Bundesnetzagentur einen Zielkonflikt auf, der den Einsatz von Batteriespeichern bisher stark eingeschränkt hat. Ein geförderter Speicher durfte ausschließlich Strom aus der eigenen Erzeugungsanlage aufnehmen. Wer ihn zusätzlich mit Netzstrom lud, verlor die EEG-Förderung für den gespeicherten Solarstrom. Bidirektionale Ladepunkte ließen sich in dieser sogenannten Ausschließlichkeitsoption gar nicht nutzen.
Künftig dürfen Speicher und bidirektionale Ladepunkte Solar- und Netzstrom gemischt aufnehmen und wieder abgeben. Die Förderung für den zwischengespeicherten Solarstrom bleibt erhalten. Für zwischengespeicherten Netzstrom, der später ins Netz zurückfließt, entfallen in Höhe der Rückspeisung die Umlagen; über gesetzliche Verweise gilt das entsprechend für Netzentgelte und weitere Strompreisbestandteile. Auch Speicherverluste, die mit der Rückspeisung zusammenhängen, können angerechnet werden. Ziel ist nach der Bundesnetzagentur, Netzbezug, Netzeinspeisung und Eigenverbrauch parallel am Markt zu optimieren.
Rechtsgrundlage sind Neuregelungen aus dem sogenannten Stromspitzengesetz im Erneuerbare-Energien-Gesetz und im Energiefinanzierungsgesetz. Die Festlegung mit dem Aktenzeichen 618-25-02 regelt, wie die förder- und umlagerelevanten Strommengen bestimmt und nachgewiesen werden.
Gilt nur in der Direktvermarktung
Beide neuen MiSpeL-Optionen setzen voraus, dass Erzeugungsanlage, Speicher und gegebenenfalls Ladepunkt der Direktvermarktung zugeordnet sind. Als Förderung kann dann ausschließlich die Marktprämie geltend gemacht werden; auch die ungeförderte Direktvermarktung ist möglich. Wer die feste Einspeisevergütung oder die unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber nutzt, bleibt bei der bisherigen Ausschließlichkeitsoption. Der Speicher darf dann weiterhin nur Strom aus der eigenen Anlage aufnehmen, wenn die Förderung erhalten bleiben soll.
Quellen: Pressemitteilung der Bundesnetzagentur, Hintergrundpapier zu MiSpeL und Festlegung mit Begründung, jeweils vom 01.10.2026, abgerufen am 07.10.2026.
02 · Zwei Optionen
Abgrenzungsoption und Pauschaloption im Vergleich
Netz- und Solarstrom lassen sich in einem Speicher physikalisch nicht unterscheiden. Die Festlegung regelt deshalb zwei Wege, die förderfähigen und die umlagebegünstigten Strommengen rechnerisch zu bestimmen: Die Abgrenzungsoption misst genau, die Pauschaloption arbeitet für kleine Solaranlagen mit festen Annahmen.
Die beiden MiSpeL-Optionen im Überblick
| Kriterium |
Abgrenzungsoption |
Pauschaloption |
| Anwendungsbereich |
Anlagen aller Art und Größe, auch Speicher ohne eigene Erzeugungsanlage |
Solaranlagen bis 30 kWp mit Speicher oder bidirektionalem Ladepunkt im Haushalt und Kleingewerbe |
| Messung |
eigener Zähler für Speicher und Ladepunkte, alle Stromflüsse im Viertelstundentakt; in der Regel zwei Zähler |
ein viertelstundengenau messender Zähler am Hausanschluss; der Zählerschrank muss nicht umgebaut werden |
| Förderfähige Einspeisung |
per Formel aus den gemessenen Viertelstundenwerten bestimmt |
pauschal bis 500 kWh je kWp und Jahr; darüber folgt ein Indifferenzbereich, der weder als förderfähig noch als saldierungsfähig zählt |
| Status |
mit der Festlegung beschlossen |
beschlossen; die Anwendung wartet auf die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission |
Was für bidirektionales Laden gilt
Bidirektionale Ladepunkte behandelt die Festlegung weitgehend wie Stromspeicher. Nach Einschätzung der Bundesnetzagentur werden damit Vehicle-to-Home und Vehicle-to-Grid möglich, auch ohne zweiten Zähler. Maßgeblich ist der Ladepunkt, nicht das einzelne Fahrzeug: Jedes bidirektional ladefähige E-Auto kann an jedem bidirektionalen Ladepunkt eingebunden werden, zusätzliche Zähler im Fahrzeug entfallen.
Solarstrom vom eigenen Dach, der über das Fahrzeug ins Netz zurückfließt, bleibt förderfähig, und für die Rückspeisung entfallen Umlagen und Netzentgelte. Für den Fahrstrom aus dem Netz fallen sie dagegen weiter an. Strom, der zuvor extern geladen wurde, etwa beim Arbeitgeber, erhält als sogenannter Fremdtankstrom keine EEG-Förderung. In der Pauschaloption hat die Behörde den Berechnungsfaktor für Ladepunkte von 0,5 auf 0,2 gesenkt und den Indifferenzbereich damit deutlich verkleinert.
Quellen: Hintergrundpapier der Bundesnetzagentur sowie Anlage 2 zur Pauschaloption auf der Verfahrensseite MiSpeL, abgerufen am 07.10.2026.
03 · Zeitplan
Ab wann Betreiber die neuen Regeln nutzen können
Beschlossen ist die Festlegung, im Massengeschäft angekommen ist sie noch nicht. Bis zum 30. September 2027 läuft eine Umstellungsphase. In dieser Zeit lassen sich die beiden MiSpeL-Optionen nur nutzen, wenn Netzbetreiber und Messstellenbetreiber einverstanden sind. Die Übergangszeit soll ihnen erlauben, die nötigen IT- und Abrechnungsprozesse aufzubauen. Für die Pauschaloption muss zusätzlich die beihilferechtliche Genehmigung der gesetzlichen Grundlage durch die Europäische Kommission vorliegen.
Parallel berät der Bundestag das EEG 2027. Nach dem Regierungsentwurf sollen neue Anlagen ihren Strom grundsätzlich direkt vermarkten; nach der öffentlichen Anhörung am 5. Oktober 2026 ist das Gesetz weiter im parlamentarischen Verfahren. Wird es so beschlossen, rückt die Direktvermarktung auch für kleinere neue PV-Anlagen näher – und mit ihr die Voraussetzung, unter der MiSpeL greift. Die Vergütungsregeln im Einzelnen fasst unser Beitrag dazu zusammen, was der Regierungsentwurf zum EEG 2027 für neue PV-Anlagen vorsieht.
Quellen: Hintergrundpapier der Bundesnetzagentur und Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie, abgerufen am 07.10.2026.
04 · Speicherplanung
Warum Eigenverbrauch als Auslegungslogik nicht mehr reicht
Bisher hatte ein Batteriespeicher im Wohngebäude im Kern eine Aufgabe: Er nahm tagsüber Solarstrom auf, den das Haus gerade nicht brauchte, und gab ihn abends wieder ab. Ausgelegt wurde er deshalb vor allem auf den Eigenverbrauch, also auf das Verhältnis von Speichergröße, PV-Leistung und Jahresverbrauch.
MiSpeL öffnet zwei weitere Aufgaben. Der Speicher darf Netzstrom aufnehmen, wenn dieser günstig ist, und Strom ins Netz zurückgeben, wenn das marktlich sinnvoll ist. Damit wird er vom passiven Puffer zum steuerbaren Teil des Energiesystems, dessen Nutzen von der Betriebsstrategie abhängt. Zugleich zieht die Festlegung klare Grenzen: Wer trotz negativer Marktpreise einspeist, verliert für diese Mengen die Umlageprivilegien und, soweit das EEG es vorsieht, die Förderzahlungen. Für den übrigen Netzbezug im Haus fallen weiterhin alle Umlagen und Netzentgelte an. Ob sich ein Mischbetrieb lohnt, entscheidet also das Zusammenspiel von Preisen, Lastprofil und Steuerung, nicht die Regel allein.
Was sich an der Speicherplanung verschiebt
| Planungsfrage |
Bisher |
Mit MiSpeL |
| Aufgabe des Speichers |
Solarüberschüsse für den Eigenverbrauch puffern |
zusätzlich günstigen Netzstrom speichern und zu guten Preisen zurückspeisen |
| Auslegungsgröße |
Eigenverbrauchsquote aus PV-Leistung und Jahresverbrauch |
Betriebsstrategie aus Lastgang, Erzeugungsprofil, Tarif und Marktpreisen |
| Zeitauflösung |
Jahres- oder Monatsbilanz |
Viertelstundenwerte, auf denen Messung und Abrechnung aufbauen |
| Stromtarif |
fester Arbeitspreis als Rechengröße |
zeitvariable und dynamische Tarife werden zur Planungsgröße |
| Vermarktung |
Einspeisevergütung, der Netzbetreiber nimmt den Strom ab |
ein Direktvermarkter bilanziert die Einspeisung und kann sie in Zeiten hoher Preise verlagern |
Quellen: Hintergrundpapier und Festlegung mit Begründung, abgerufen am 07.10.2026. Die Tabelle ist eine redaktionelle Ableitung.
05 · Gesamtsystem
PV, Speicher, Wallbox und Wärmepumpe gemeinsam planen
MiSpeL betrifft nicht nur den Batteriespeicher im Hausanschlussraum. Ein bidirektionaler Ladepunkt wird rechtlich weitgehend wie ein Speicher behandelt, und die Abgrenzungsoption enthält eigene Formeln für die Einbindung einer Wärmepumpe. Für die Pauschaloption regelt die Festlegung zusätzlich einen Sonderfall, in dem die Wärmepumpe über einen eigenen Zähler und einen separaten Stromliefervertrag versorgt wird, etwa über einen Wärmepumpentarif.
Damit wachsen die Komponenten eines Gebäudes zu einem gemeinsam steuerbaren System zusammen: PV-Anlage, stationärer Speicher, Fahrzeugbatterie und Wärmepumpe mit dem thermischen Speicher des Gebäudes. Welche Kombination sich lohnt, hängt vom einzelnen Gebäude ab. Grundlage bleiben belastbare Gebäudedaten und eine saubere Heizlast; erst darauf lassen sich Wärmepumpe, PV und Speicher in der richtigen Reihenfolge planen.
Was Planer und Fachbetriebe jetzt tun sollten
- Vermarktungsform früh klären. Ob eine Anlage direkt vermarktet wird oder bei der Einspeisevergütung bleibt, entscheidet, ob MiSpeL überhaupt greift. Die Frage gehört ins erste Kundengespräch.
- Speicher in Varianten rechnen. Reinen Eigenverbrauchsbetrieb und Mischbetrieb getrennt ausweisen, statt eine einzige Speichergröße zu empfehlen.
- Lastgang statt Jahresverbrauch. Viertelstündliche oder zumindest tageszeitliche Verbrauchsdaten erheben. Sie entscheiden über Eigenverbrauch und Betriebsstrategie.
- Wallbox bidirektional mitdenken. Ist ein E-Auto geplant, die Option für einen bidirektionalen Ladepunkt und das passende Messkonzept früh prüfen.
- Netz- und Messstellenbetreiber einbinden. Bis zum 30. September 2027 hängt die Nutzung von deren Zustimmung ab. Zählerplatz und Messkonzept deshalb frühzeitig abstimmen.
- Erwartungen sauber kommunizieren. Die Pauschaloption ist noch nicht anwendbar, und Erlöse aus dem Mischbetrieb hängen von Preisen und Steuerung ab. Pauschale Ersparnisversprechen helfen niemandem.
Für die Planung braucht es Werkzeuge, die mit Zeitreihen statt mit Jahressummen rechnen. Der Hottgenroth PV-Planer importiert Lastgänge als CSV-Datei, simuliert den PV-Ertrag stundenweise auf Basis standortabhängiger Wetterdaten und bringt eine editierbare Datenbank für Batteriespeicher mit; Elektromobilität und Ladeinfrastruktur lassen sich berücksichtigen. Wie sich Mischbetrieb und Marktpreise auswirken, sollte bis auf Weiteres als dokumentierte Annahme in die Variantenrechnung eingehen.
06 · Häufige Fragen
Häufige Fragen zu MiSpeL und Batteriespeichern
Gilt MiSpeL auch für PV-Anlagen mit fester Einspeisevergütung?
Nein. Beide neuen Optionen setzen die Direktvermarktung voraus; als Förderung ist dann nur die Marktprämie möglich. Wer die feste Einspeisevergütung oder die unentgeltliche Abnahme nutzt, bleibt bei der Ausschließlichkeitsoption. Der Speicher darf dann weiterhin nur Strom aus der eigenen Anlage aufnehmen, wenn die Förderung erhalten bleiben soll.
Brauche ich für MiSpeL einen zweiten Zähler?
Das hängt von der Option ab. Die Abgrenzungsoption erfasst Speicher und Ladepunkte über einen eigenen Zähler und sieht in der Regel zwei Zähler vor; in einigen Sonderfällen, etwa bei Speichern ohne Solaranlage, genügt einer. In der Pauschaloption für Solaranlagen bis 30 kWp reicht ein viertelstundengenau messender Zähler am Hausanschluss. Diese Option ist allerdings erst nutzbar, wenn die EU-Kommission sie beihilferechtlich genehmigt hat.
Was ändert MiSpeL für bidirektionales Laden?
Bidirektionale Ladepunkte werden weitgehend wie Stromspeicher behandelt. Solarstrom vom eigenen Dach bleibt förderfähig, auch wenn er über das Fahrzeug ins Netz zurückfließt, und für die Rückspeisung entfallen Umlagen und Netzentgelte. Für den Fahrstrom aus dem Netz fallen sie weiter an, und extern geladener Strom erhält keine EEG-Förderung. Betrachtet wird der Ladepunkt, nicht das einzelne Fahrzeug.
07 · Nachweise
Quellen und fachliche Einordnung
Alle Quellen wurden am 07.10.2026 abgerufen. Die Planungsfolgen, die Tabelle zur Speicherplanung und die Checkliste sind redaktionelle Ableitungen und ersetzen keine Rechtsberatung.