01 · Rechtsstand
Wo das EEG 2027 Ende September 2026 steht
Der Bundestag hat den Regierungsentwurf zum EEG 2027 am 24. September 2026 in erster Lesung beraten und an den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen. Der Entwurf ordnet die Förderung der erneuerbaren Energien im Stromsektor grundlegend neu: Neue Anlagen sollen ihren Strom grundsätzlich direkt vermarkten, die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen entfällt. In Kraft treten soll das Gesetz zum 1. Januar 2027.
Beschlossen ist damit noch nichts. Der Ausschuss hört am 5. Oktober 2026 Sachverständige öffentlich an. Der Bundesrat hat bereits am 25. September Stellung genommen und fordert Änderungen, die gerade kleine Dachanlagen betreffen: eine längere und höhere Übergangszahlung, eine Übergangsregel, die erst endet, wenn die Bundesnetzagentur die Direktvermarktung kleiner Anlagen für massentauglich erklärt, und den Zugang zur Marktprämie auch für Anlagen unter 25 Kilowatt.
Stand 30.09.2026: Entwurf, kein geltendes Recht
Alle Werte in diesem Beitrag stammen aus dem Regierungsentwurf und können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern. Angebote und Wirtschaftlichkeitsrechnungen für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2027 sollten diesen Vorbehalt ausweisen. Wir aktualisieren den Beitrag, sobald Bundestag und Bundesrat entschieden haben.
Quellen: Deutscher Bundestag zur ersten Lesung, Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache 470/26) und Tagesordnung der öffentlichen Anhörung, abgerufen am 30.09.2026.
02 · Neue Regeln
Was der Regierungsentwurf für neue PV-Anlagen vorsieht
Für neue PV-Anlagen setzt der Entwurf an drei Stellen an: bei der Vergütung des eingespeisten Stroms, bei der Leistung, die eingespeist werden darf, und bei den Zeiten, in denen überhaupt gezahlt wird. Bestehende Anlagen sind vom Wegfall der Einspeisevergütung nicht betroffen. Sie können die Vergütung nach der Fassung des EEG, die für sie maßgeblich ist, weiter in Anspruch nehmen.
Die Übergangszahlung läuft nach Inbetriebnahmejahr aus
An die Stelle der festen Einspeisevergütung tritt für kleinere Neuanlagen eine befristete Übergangszahlung. Sie berechnet sich aus einem einheitlichen anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh, von dem 1 ct/kWh abgezogen wird. Daraus ergeben sich 5,2 ct/kWh, gezahlt längstens bis zum 36. Kalendermonat nach der Inbetriebnahme. Ab dem 1. August 2027 sinkt der anzulegende Wert für danach in Betrieb genommene Anlagen alle sechs Monate um 1 Prozent. Zum Vergleich: Der Bundestag beziffert den bisherigen Satz auf zuletzt rund acht Cent, gezahlt über 20 Jahre.
Befristete Übergangszahlung nach dem Regierungsentwurf zum EEG 2027
| Inbetriebnahme |
Anlagen mit einer Leistung von |
Übergangszahlung für höchstens 36 Monate |
| 2027 |
weniger als 50 kW |
5,2 ct/kWh bis Juli 2027, danach durch die Degression etwas weniger |
| 2028 |
weniger als 25 kW |
etwas unter 5,2 ct/kWh |
| 2029 und 2030 |
weniger als 7 kW |
etwas unter 5,2 ct/kWh |
| ab 2031 |
alle Anlagen |
entfällt |
Was nach 36 Monaten passiert
Nach Ablauf der Übergangszahlung haben Betreiber drei Möglichkeiten: Sie betreiben die Anlage als Nulleinspeiseanlage, vermarkten den eingespeisten Strom über einen Direktvermarkter oder geben ihn unentgeltlich an den Netzbetreiber ab. Die unentgeltliche Abnahme steht künftig nur noch Anlagen unter 100 kW offen. Für Anlagen unter 25 kW, die in die Direktvermarktung wechseln, sieht der Entwurf einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh für höchstens 48 Monate vor. Einen Anspruch auf die Marktprämie haben nach dem Entwurf erst Anlagen ab 25 kW.
Einspeisegrenze und negative Preise
Zwei weitere Regeln verändern die Ertragsrechnung unabhängig von der Vergütungsform. Neue Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden und Lärmschutzwänden mit weniger als 100 kW Leistung, die Strom einspeisen, müssen ihre Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft auf höchstens 50 Prozent der installierten Leistung begrenzen, unabhängig vom Einbau eines intelligenten Messsystems. Steckersolargeräte sind ausgenommen. Außerdem entfällt die Zahlung in Zeiträumen mit negativen Börsenpreisen; für Anlagen unter 100 kW in der Netzbetreiberabnahme gilt das erst ab dem Kalenderjahr nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/7867 (insbesondere §§ 9, 21, 25, 48, 49, 50c, 51 und 53 EEG 2027 sowie Begründung), abgerufen am 30.09.2026.
03 · Wirtschaftlichkeit
Warum der Einspeiseerlös als Rechengröße an Gewicht verliert
Bisher ließ sich der eingespeiste Anteil einer kleinen PV-Anlage mit einem festen Satz über 20 Jahre rechnen. Nach dem Regierungsentwurf gilt ein fester Satz nur noch für höchstens drei Jahre. Danach hängt der Erlös für eingespeisten Strom vom Marktwert zum Einspeisezeitpunkt, von den Kosten der Direktvermarktung und vom befristeten Bonus ab. Er entfällt ganz, wenn die Anlage als Nulleinspeiseanlage läuft oder der Strom unentgeltlich abgegeben wird.
Umso mehr trägt der selbst genutzte Strom. Jede Kilowattstunde, die im Gebäude verbraucht wird, ersetzt Netzbezug zum Arbeitspreis des Stromtarifs. Die Bundesregierung begründet den Entwurf ausdrücklich damit, dass kleine Solaranlagen oft bereits ohne zusätzliche Förderung wirtschaftlich seien, sofern sie hohe Eigenverbrauchsanteile erreichen. Für die Planung verschiebt sich damit die Leitfrage: nicht mehr nur, wie viel Strom eine Anlage im Jahr erzeugt, sondern wann er entsteht und ob er in diesem Moment im Gebäude gebraucht, gespeichert oder vermarktet werden kann.
Was der Regierungsentwurf an den Rechengrößen einer neuen Kleinanlage ändert
| Rechengröße |
Regierungsentwurf |
Folge für die Wirtschaftlichkeitsrechnung |
| Einspeisung in den ersten drei Jahren |
Übergangszahlung von zunächst 5,2 ct/kWh statt fester Vergütung über 20 Jahre |
Einspeiseerlös nur noch kurzfristig fest planbar |
| Einspeisung danach |
Direktvermarktung, unter 25 kW mit Bonus von 1,5 ct/kWh für bis zu 48 Monate, oder unentgeltliche Abnahme bzw. Nulleinspeisung |
Marktwert und Vermarktungskosten als Bandbreite ansetzen, nicht als festen Wert |
| Einspeiseleistung |
dauerhaft höchstens 50 Prozent der installierten Leistung bei Gebäudeanlagen unter 100 kW |
Erzeugung oberhalb der Grenze zählt nur, wenn sie selbst genutzt oder gespeichert wird |
| Negative Börsenpreise |
keine Zahlung in diesen Zeiträumen, mit Übergangsregel bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems |
Einspeisung zur Mittagsspitze verliert an Wert |
| Eigenverbrauch |
unverändert: ersetzt Netzbezug |
wird zur tragenden Erlösgröße der Rechnung |
Quellen: Drucksache 21/7867 und Haufe zu den geplanten Kürzungen bei Solaranlagen, abgerufen am 30.09.2026.
04 · Szenarien
Welche Annahmen eine belastbare Rechnung jetzt braucht
Solange das Gesetz nicht beschlossen ist, führt ein einzelner Rechenwert in die Irre. Tragfähiger ist ein kleiner Satz nachvollziehbarer Szenarien mit offengelegten Annahmen. Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2027 gehören mindestens drei dazu.
Drei Rechenszenarien für PV-Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2027
| Szenario |
Annahme |
Wozu es dient |
| Regierungsentwurf |
Übergangszahlung für höchstens 36 Monate, danach Direktvermarktung mit Bonus oder Nulleinspeisung |
Basisfall nach heutigem Verfahrensstand |
| Nachbesserung |
längere oder höhere Übergangszahlung, wie vom Bundesrat gefordert |
zeigt, wie stark das Ergebnis vom Ausgang des Verfahrens abhängt |
| Eigenverbrauch |
Einspeiseerlös nach der Übergangszahlung vorsichtig mit null angesetzt, Speicher und flexible Lasten eingerechnet |
Untergrenze: Trägt sich die Anlage über den Eigenverbrauch? |
Welche Eingangsdaten den Unterschied machen
- Lastgang statt Pauschalquote. Ein gemessener oder realistisch modellierter Lastgang zeigt, wie viel Erzeugung zeitgleich verbraucht wird. Eine pauschal angenommene Eigenverbrauchsquote verdeckt genau die Größe, auf die es künftig ankommt.
- Speicher und flexible Lasten. Batteriespeicher, Wärmepumpe und Ladepunkt verschieben Verbrauch in erzeugungsstarke Stunden. Wie sich das technisch sauber aufbaut, zeigt der Beitrag dazu, PV, Speicher und Wärmepumpe als ein Energiesystem zu planen.
- Die 50-Prozent-Grenze. Modulleistung, Wechselrichter und Speicher so aufeinander abstimmen, dass möglichst wenig Erzeugung an der Einspeisegrenze verloren geht.
- Negative Preise. Stunden mit hoher Einspeisung sind oft die Stunden mit niedrigen oder negativen Börsenpreisen. Einspeiseerlöse zur Mittagsspitze vorsichtig bewerten.
- Strompreis als Bandbreite. Der Wert des Eigenverbrauchs hängt am künftigen Bezugspreis. Eine Spanne mit dokumentierter Unter- und Obergrenze ist ehrlicher als ein Punktwert.
- Kosten der Direktvermarktung. Nach der Begründung des Entwurfs muss sich der Markt für Direktvermarktungsangebote kleiner Anlagen erst ausbilden. Entgelte deshalb als Annahme ausweisen.
05 · Beratung
Was PV-Planer und Fachbetriebe jetzt tun sollten
- Vorbehalt sichtbar machen. In Angeboten für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2027 kennzeichnen, welche Werte aus dem Regierungsentwurf stammen und sich noch ändern können.
- Inbetriebnahmetermin früh klären. Für Anlagen, die noch 2026 in Betrieb gehen, gilt die bisherige Vergütungssystematik. Ab 2027 greift, vorbehaltlich des Beschlusses, das neue Modell. Der Unterschied gehört früh ins Kundengespräch.
- Verbrauchsdaten erheben. Lastgang oder zumindest tageszeitliche Verbrauchsmuster erfragen, statt mit einer pauschalen Eigenverbrauchsquote zu rechnen.
- Speicher und Sektorkopplung als Varianten rechnen. Batteriespeicher, Wärmepumpe und Ladepunkt gegenüberstellen und die Wirkung auf den Eigenverbrauch einzeln ausweisen.
- Direktvermarktung technisch vorbereiten. Intelligentes Messsystem und Steuerbarkeit von Anfang an einplanen. Der Entwurf bezieht Erzeugungsanlagen ab mehr als 2 kW in den Rollout der dafür nötigen Messtechnik ein.
Rechnerisch verlangt das eine Planungssoftware, die mehr als einen Jahresertrag ausgibt. Der Hottgenroth PV-Planer rechnet die Wirtschaftlichkeit nach VDI 2067 mit Risikoanalyse, variabler Finanzierungsberechnung und Amortisationsdarstellung, importiert Lastgänge als CSV-Datei und simuliert den PV-Ertrag stundenweise auf Basis standortabhängiger Wetterdaten. Batteriespeicher und Elektromobilität lassen sich dabei berücksichtigen. Vergütungsannahmen sollten bis zum Beschluss des Gesetzes als dokumentierte Varianten geführt werden.
06 · Häufige Fragen
Häufige Fragen zum EEG 2027 und zur PV-Wirtschaftlichkeit
Gilt das EEG 2027 auch für bestehende PV-Anlagen?
Der Wegfall der festen Einspeisevergütung betrifft nach dem Regierungsentwurf Neuanlagen. Bestehende Anlagen können die Einspeisevergütung nach der Fassung des EEG, die für sie maßgeblich ist, weiter in Anspruch nehmen. Maßgeblich ist am Ende der beschlossene Gesetzestext.
Lohnt sich eine neue PV-Anlage ohne feste Einspeisevergütung noch?
Das hängt vor allem davon ab, wie viel des erzeugten Stroms im Gebäude selbst genutzt wird. Die Bundesregierung geht in ihrer Begründung davon aus, dass kleine Anlagen mit hohem Eigenverbrauch oft auch ohne Förderung wirtschaftlich sind. Eine pauschale Antwort gibt es nicht: Lastprofil, Speicher, Strompreis und Anlagengröße entscheiden im Einzelfall. Deshalb empfiehlt sich eine Rechnung in mehreren Szenarien.
Was bedeutet die 50-Prozent-Begrenzung für die Auslegung?
Neue Gebäudeanlagen unter 100 kW, die Strom einspeisen, dürfen nach dem Entwurf dauerhaft höchstens die Hälfte ihrer installierten Leistung ins Netz abgeben. Erzeugung oberhalb dieser Grenze muss im Gebäude genutzt, gespeichert oder abgeregelt werden. Wie viel Ertrag dadurch verloren geht, hängt von Ausrichtung, Anlagengröße und zeitgleichem Verbrauch ab und gehört als eigener Posten in die Ertragsprognose. Steckersolargeräte sind ausgenommen.
07 · Nachweise
Quellen und fachliche Einordnung
Alle Quellen wurden am 30.09.2026 abgerufen. Die genannten Werte stammen aus dem Regierungsentwurf und sind noch nicht geltendes Recht. Die Szenarien und Rechenhinweise sind redaktionelle Ableitungen und ersetzen keine Rechtsberatung.