01 · BzA im Übergang
Was in der Bestätigung zum Antrag aktuell nicht stimmt
Die KfW weist auf ihrer Produktseite zur Heizungsförderung für Privatpersonen ausdrücklich darauf hin, dass die Bestätigung zum Antrag – kurz BzA – aktuell noch nicht in allen Punkten an die neue Förderrichtlinie angepasst ist. Betroffen sind der Effizienzbonus, der Emissionsminderungszuschlag und die Regelungen zum Klimageschwindigkeitsbonus. Praktisch heißt das: Das Formular bietet an dieser Stelle mehr an, als die Förderrichtlinie hergibt.
Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag waren nur bis zum 20. Juli 2026 beantragbar. Beide lassen sich in der BzA weiterhin anwählen, doch laut KfW führt „eine Auswahl des Bonus nicht zu einer Beantragung“ – bei der Antragstellung erscheint stattdessen der Hinweis, dass Bonus und Zuschlag nur bis zum 20.07.2026 beantragbar waren. Wer die BzA unbesehen ausfüllt und die Summe an Kundinnen und Kunden weitergibt, kalkuliert also mit Förderbestandteilen, die es nicht mehr gibt.
Boni und Zuschläge in der BzA: Stand am 08.09.2026
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Bonus oder Zuschlag |
Stand seit 21.07.2026 |
In der BzA auswählbar |
Wirkung bei Antragstellung |
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Effizienzbonus |
entfallen, nur bis 20.07.2026 beantragbar |
ja |
kein Förderanspruch, Hinweis im Antrag |
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Emissionsminderungszuschlag |
entfallen, nur bis 20.07.2026 beantragbar |
ja |
kein Förderanspruch, Hinweis im Antrag |
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Klimageschwindigkeitsbonus |
gilt weiter mit 16 % |
ja |
wirksam, Regelung in der BzA aber noch nicht vollständig angepasst |
Der Klimageschwindigkeitsbonus bleibt – aber nicht auf Dauer
Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt derzeit 16 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Er sinkt laut KfW erstmalig zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August um 4 Prozent; für Antragstellungen ab dem 1. August 2028 wird er nicht mehr gewährt. Für die Beratung ist das eine zweite Zeitachse neben dem ohnehin sinkenden Förderhöchstbetrag – und ein Argument, Projekte nicht ohne Grund ins nächste Halbjahr zu schieben.
Wichtig für die Beratung
Die KfW nennt September 2026 als Zeitpunkt, ab dem die neue Regelung voraussichtlich korrekt in der BzA abgebildet wird. Das Wort „voraussichtlich“ ist dabei wörtlich zu nehmen: Solange die Umstellung nicht bestätigt ist, gehört jede BzA vor der Weitergabe gegen die geltende Förderrichtlinie geprüft – nicht gegen die Auswahlmöglichkeiten des Formulars.
Quelle: KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen, Wohngebäude (458), abgerufen am 08.09.2026.
02 · Antrag und Nachweis
Was das für Antrag, Nachweis und Kundenkommunikation bedeutet
Die Förderstrecke läuft in drei Schritten: BzA erstellen, Förderantrag stellen, nach Abschluss die Bestätigung nach Durchführung einreichen. Ein Fehler in der BzA wandert durch diese ganze Kette – und fällt häufig erst auf, wenn die Zusage mit der ursprünglichen Kalkulation verglichen wird. Genau deshalb ist die Übergangsphase kein reines Formularthema, sondern ein Beratungsrisiko.
Vier Punkte für die laufende Projektarbeit
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BzA gegen die Richtlinie prüfen. Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag nicht anwählen, auch wenn das Formular sie weiterhin anbietet.
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Fördersummen mit Vorbehalt kommunizieren. Solange die BzA nicht angepasst ist, ist die im Formular gebildete Summe keine belastbare Grundlage für ein Angebot.
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Bestandsschutz richtig einordnen. Bereits erteilte Zusagen bleiben gültig. Mit bestehenden, bisher nicht genutzten Bestätigungen sind laut KfW seit dem 21. Juli 2026 Anträge zu den neuen, angepassten Förderbedingungen möglich.
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Technische Nachweise unabhängig davon vorbereiten. An den Anforderungen an die Optimierung des Heizungsverteilsystems ändert die Bonuslogik nichts.
Welche technischen Nachweise die Heizungsförderung verlangt und warum eine raumweise Heizlast dafür die Grundlage ist, ordnet der Beitrag Heizlast und hydraulischer Abgleich als Fördervoraussetzung ein – einschließlich der Fördersätze und der ab Februar 2027 sinkenden Höchstbeträge, die hier bewusst nicht erneut aufgeschlüsselt werden.
Quelle: KfW-Pressemitteilung zur Umstellungsphase in den BEG-Produkten, abgerufen am 08.09.2026.
03 · Wertschöpfungsbonus
Wertschöpfungsbonus ab 2027: Herkunft wird zum Förderkriterium
Für das erste Quartal 2027 kündigt die KfW einen Wertschöpfungsbonus an. Für Wärmepumpen, die in der EU beziehungsweise in assoziierten Märkten produziert wurden, soll die Grundförderung über diesen Bonus weiterhin bei 30 Prozent liegen. Für Geräte, die außerhalb dieses Bereichs produziert wurden, soll die Grundförderung auf 15 Prozent sinken. Die Details will das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie laut KfW im zweiten Halbjahr 2026 bekannt geben.
Damit kommt zur technischen Bewertung eines Geräts erstmals ein Kriterium hinzu, das mit Leistung, Schallpegel oder Arbeitszahl nichts zu tun hat – über das aber 15 Prozentpunkte Grundförderung entscheiden können. Für die Beratung heißt das: Die Gerätewahl wird 2027 nicht nur eine technische, sondern auch eine förderlogische Entscheidung.
Wichtig für die Beratung
Noch keine Zusagen machen. Solange die Detailregelung nicht veröffentlicht ist, lässt sich für ein konkretes Gerät nicht verbindlich sagen, ob es unter den Bonus fällt. Was sich heute schon lohnt: Produktionsort und Herstellerangaben in der Projektdokumentation mitführen, damit dieser Nachweis später nicht rückwirkend rekonstruiert werden muss.
Quelle: KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen, Wohngebäude (458), abgerufen am 08.09.2026.
04 · Fördermarkt
Warum diese Übergangsphase so viele Projekte betrifft
Die Wärmepumpe ist der dominierende Förderfall in der BEG-Heizungsförderung. Von Januar bis Mai 2026 wurden nach Angaben des Bundesverbands Wärmepumpe 161.034 Förderzusagen für Heizungen erteilt, davon 145.543 für Wärmepumpen. Das entspricht einem Anteil von rund 90,4 Prozent aller Förderanträge. Jede Unschärfe in der Antragsstrecke trifft damit fast unmittelbar das Wärmepumpengeschäft – und zwar in einem Volumen, das sich nicht durch Einzelfallklärung im Support auffangen lässt.
Parallel dazu verändert das Gebäudemodernisierungsgesetz den Energieausweis und weitere Nachweispflichten. Wer beide Stränge im Blick behalten muss, findet die Einordnung im Beitrag zum vierstufigen Zeitplan des Gebäudemodernisierungsgesetzes.
Quelle: Bundesverband Wärmepumpe zu den BEG-Förderzusagen Januar bis Mai 2026, abgerufen am 08.09.2026.
05 · Häufige Fragen
Häufige Fragen zur BzA im Übergang
Kann ich den Effizienzbonus derzeit noch in der BzA auswählen?
Technisch ja, sinnvoll nein. Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag waren nur bis zum 20. Juli 2026 beantragbar. Die Auswahl in der BzA führt laut KfW nicht zu einer Beantragung; bei der Antragstellung erscheint ein entsprechender Hinweis. Die Auswahl sollte deshalb unterbleiben, damit BzA und kommunizierte Fördersumme zusammenpassen.
Was passiert mit einer BzA, die vor dem 21. Juli 2026 erstellt wurde?
Bereits erteilte KfW-Zusagen bleiben gültig. Wer bis zum 20. Juli 2026 eine gültige Bestätigung zum Antrag hatte und den Förderantrag fristgerecht eingereicht hat, wird noch zu den bisherigen Förderbedingungen beschieden. Mit bestehenden, bisher nicht genutzten Bestätigungen sind seit dem 21. Juli 2026 Anträge zu den neuen, angepassten Bedingungen möglich.
Gilt der Wertschöpfungsbonus schon für Projekte, die jetzt geplant werden?
Nein. Die KfW nennt das erste Quartal 2027 als geplanten Einführungszeitpunkt und kündigt die Details für das zweite Halbjahr 2026 an. Für heute laufende Anträge spielt der Bonus keine Rolle. Für die Dokumentation von Gerät und Produktionsort lohnt sich die Vorbereitung trotzdem, weil sich Herkunftsangaben im Nachhinein schlecht beschaffen lassen.