01 · Neue Grenzwerte
Die 10-Dezibel-Regel: was seit dem 1. Januar 2026 gilt
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude bewertet Luft-Wasser-Wärmepumpen seit Anfang 2026 beim Thema Schall deutlich strenger. Gefördert wird nur noch, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts mindestens 10 Dezibel unter den Grenzwerten der EU-Ökodesign-Verordnung liegen. Für bis zum 31. Dezember 2025 beantragte Anlagen genügte eine Unterschreitung von 5 Dezibel; diese Anträge bleiben nach der alten Vorgabe förderfähig. Die Verschärfung war bereits in der BEG-EM-Richtlinie angelegt und trat ohne Übergangsregelung in Kraft.
Bezugsgröße ist der Schallleistungspegel, den die Verordnung (EU) Nr. 813/2013 je Nennleistungsklasse begrenzt. Aus der Zehn-Dezibel-Unterschreitung ergeben sich damit feste Obergrenzen für die Werte im Anlagendatenblatt:
Schallleistungspegel des Außengeräts: Ökodesign-Grenzwert und Fördervoraussetzung
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Nennleistung |
Ökodesign-Verordnung 813/2013 |
Fördervoraussetzung bis 31.12.2025 |
Fördervoraussetzung seit 01.01.2026 |
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bis 6 kW |
65 dB |
60 dB |
55 dB |
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über 6 bis 12 kW |
70 dB |
65 dB |
60 dB |
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über 12 bis 30 kW |
78 dB |
73 dB |
68 dB |
Ein Gerät mit 8 Kilowatt Nennleistung darf demnach höchstens 60 Dezibel Schallleistungspegel deklarieren – fünf Dezibel weniger als im Vorjahr. Für einige bislang förderfähige Modelle bedeutet das: Sie bleiben verkäuflich und rechtlich zulässig, sind über die BEG aber nicht mehr bezuschussbar. Der Bundesverband Wärmepumpe nennt in seiner Meldung ausdrücklich Luft-Wasser-Wärmepumpen; bei Sole- oder Wasser-Wärmepumpen ohne Außengerät stellt sich die Frage in dieser Form nicht.
Wichtig für die Beratung
Die Anforderung ist eine Fördervoraussetzung, kein Betriebsverbot. Ein Gerät oberhalb der Grenzwerte darf weiterhin geplant, verkauft und betrieben werden – es erhält lediglich keinen BEG-Zuschuss. Umgekehrt gilt: Ein förderfähiges Gerät ersetzt keinen baurechtlichen Schallnachweis am geplanten Aufstellort.
Quellen: Bundesverband Wärmepumpe zu den neuen Schallanforderungen ab 2026 und Bayerisches Landesamt für Umwelt zur Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 813/2013, abgerufen am 09.09.2026.
02 · Zwei Schallebenen
Schallleistung oder Immissionsrichtwert: zwei Ebenen, die oft verwechselt werden
In der Praxis werden die 55, 60 und 68 Dezibel aus der Fördervoraussetzung häufig mit den Grenzwerten aus dem Nachbarschaftsschutz verrechnet. Beide Zahlenwelten sehen sich zum Verwechseln ähnlich, messen aber Unterschiedliches – und sie sind nicht gegeneinander verrechenbar.
Schallleistungspegel: die Kennzahl des Geräts
Der Schallleistungspegel beschreibt die gesamte vom Gerät abgestrahlte Schallleistung. Er wird nach genormten Bedingungen ermittelt, steht in den Herstellerunterlagen und ist unabhängig von Aufstellort, Abstand und Umgebung. Genau dieser Wert wird für die Förderfähigkeit gegen die Ökodesign-Grenze geprüft. Er sagt für sich genommen nichts darüber aus, wie laut die Anlage beim Nachbarn ankommt.
Immissionsrichtwert: was am Nachbargrundstück ankommt
Der Nachbarschaftsschutz arbeitet stattdessen mit Beurteilungspegeln an einem maßgeblichen Immissionsort. Nach Nummer 6.1 der TA Lärm gelten außerhalb von Gebäuden je Gebietstyp unterschiedliche Immissionsrichtwerte, in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten etwa 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts, in reinen Wohngebieten 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts. Diese Werte hängen von Abstand, Aufstellsituation, Reflexionen und Betriebszeit ab – und sind keine Geräteangabe.
Beide Ebenen müssen unabhängig voneinander erfüllt sein. Ein förderfähiges Gerät kann an einem beengten Aufstellort trotzdem den nächtlichen Immissionsrichtwert reißen. Und ein sauber ausgelegter, weit vom Nachbargrundstück entfernter Aufstellort macht ein zu laut deklariertes Gerät nicht förderfähig.
Häufiger Rechenfehler
Rechnungen der Form „im Wohngebiet gilt nachts 40 dB, also darf die Wärmepumpe höchstens 30 dB haben“ mischen die beiden Ebenen. Der Fördernachweis wird nicht am Immissionsort geführt, sondern gegen den deklarierten Schallleistungspegel des Geräts. Umgekehrt lässt sich aus einem förderfähigen Schallleistungspegel kein Immissionswert ableiten – dafür braucht es eine Betrachtung der konkreten Aufstellsituation.
Quelle: TA Lärm, Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, abgerufen am 09.09.2026.
03 · Gerät prüfen
Vor dem Angebot prüfen, welches Gerät noch förderfähig ist
Die Förderfähigkeit einzelner Modelle lässt sich nachprüfen, statt sie zu vermuten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle führt eine öffentlich zugängliche Liste förderfähiger Wärmepumpen, die ohne Login erreichbar ist. Sie ist das belastbarste Instrument, um eine Gerätediskussion im Kundengespräch zu beenden.
Vier Schritte für die Gerätefreigabe
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Stichtag setzen. In der BAFA-Liste den Filter für die Förderbarkeit auf den geplanten Tag der Antragstellung stellen, nicht auf das heutige Datum. Verschiebt sich das Projekt über einen Stichtag, ändert sich das Ergebnis.
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Über den Typencode suchen. Marketing- und Serienbezeichnungen fassen häufig mehrere Varianten zusammen. Nur der Typencode identifiziert das Gerät eindeutig.
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Anlagendatenblatt abgleichen. Den Schallleistungspegel des Außengeräts gegen die Grenze der jeweiligen Leistungsklasse prüfen und die übrigen Mindestanforderungen mitlesen.
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Ergebnis dokumentieren. Datenblatt und Prüfdatum in die Projektunterlagen legen. Fällt die Entscheidung später auf ein anderes Modell, ist die Prüfung erneut fällig.
Für die Systemwahl heißt das: Nicht jede leistungsstarke Luft-Wasser-Wärmepumpe erfüllt die neue Grenze, und es hilft nicht, den Schall am Aufstellort zu kompensieren. Eine Einhausung, ein größerer Abstand oder eine geschickte Ausrichtung verbessern die Immissionssituation, ändern aber den deklarierten Schallleistungspegel im Datenblatt nicht. Wo ein passendes Luftgerät fehlt, rückt die erdgekoppelte Variante in den Blick – technisch unkritisch beim Schall, dafür mit höherem Erschließungsaufwand.
Steht die Gerätewahl, folgt die Antragsstrecke. Dass die Bestätigung zum Antrag dabei derzeit noch nicht in allen Punkten der geltenden Förderrichtlinie folgt, ordnet der Beitrag zu dem, was die Bestätigung zum Antrag noch nicht korrekt abbildet, im Einzelnen ein.
Quelle: BAFA – Liste förderfähiger Wärmepumpen, abgerufen am 09.09.2026.
04 · Beratung
Fördersätze: warum ein Standardangebot nicht mehr reicht
Parallel zur Schallanforderung ist auch die Förderhöhe stärker vom Haushalt abhängig geworden. Die Grundförderung liegt bei 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Darauf kommen der Klimageschwindigkeitsbonus von derzeit 16 Prozent beim Austausch einer funktionsfähigen Öl-, Kohle- oder Gasheizung sowie ein gestaffelter Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer.
Einkommensbonus nach zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen
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Zu versteuerndes Haushaltseinkommen |
Einkommensbonus |
Beispielrechnung mit Grundförderung und Klimageschwindigkeitsbonus |
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bis 30.000 € |
40 % |
30 % + 16 % + 40 % = 86 %, wirksam sind maximal 80 % |
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bis 40.000 € |
30 % |
30 % + 16 % + 30 % = 76 %, wirksam sind maximal 70 % |
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bis 50.000 € |
10 % |
30 % + 16 % + 10 % = 56 % |
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darüber |
kein Einkommensbonus |
30 % + 16 % = 46 % |
Der Gesamtfördersatz ist auf 70 Prozent begrenzt; bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro sind bis zu 80 Prozent möglich. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind mit Kindergeldbezug im Haushalt, erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze um 10.000 Euro – ein Haushalt kann damit in die nächsthöhere Stufe rutschen. Bezugsgröße sind die förderfähigen Höchstkosten von 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, sodass der Zuschuss bei voller Ausschöpfung maximal 22.400 Euro erreicht. Wie sich dieser Höchstbetrag ab Februar 2027 entwickelt und welche technischen Nachweise die Heizungsförderung zusätzlich verlangt, steht im Beitrag zu Förderhöchstbetrag und hydraulischem Abgleich als Fördervoraussetzung.
Was das für die Angebotsstruktur bedeutet
Ein Angebot in der Form „Wärmepumpe inklusive Förderung, Endpreis X“ trägt unter diesen Bedingungen nicht mehr. Der Betrieb kennt das zu versteuernde Haushaltseinkommen seiner Kundschaft nicht und sollte es auch nicht voraussetzen. Belastbar ist deshalb eine Trennung: die Investitionssumme für das gewählte System, gegebenenfalls eine Alternative mit einem förderfähigen leiseren Gerät – und der Fördersatz als eigener, ausdrücklich vom Einkommensnachweis abhängiger Block.
Vor der Vor-Ort-Begehung lohnt sich außerdem eine kurze Vorklärung der Aufstellsituation: Gebietstyp, Abstand zur nächsten schutzbedürftigen Bebauung und geplante Nachtbetriebszeiten entscheiden mit darüber, welche Systemvarianten überhaupt angeboten werden sollten. Wer diesen Schritt und die Auslegung im Team systematisch aufbauen will, findet dafür passende Weiterbildungsformate der Hottgenroth Akademie.
Quelle: KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen, Wohngebäude (458), abgerufen am 09.09.2026.
05 · Häufige Fragen
Häufige Fragen zu den neuen Schallanforderungen
Ist eine bereits installierte Wärmepumpe von der Verschärfung betroffen?
Nein. Die Anforderung gilt für neu beantragte Förderungen. Für bis zum 31. Dezember 2025 beantragte Anlagen galt die Unterschreitung um 5 Dezibel; diese Anlagen bleiben förderfähig. Bestehende Anlagen ohne laufenden Antrag sind von der Regelung nicht berührt.
Gilt die 10-Dezibel-Anforderung auch für Sole- und Wasser-Wärmepumpen?
Die Meldung des Bundesverbands Wärmepumpe bezieht sich ausdrücklich auf Luft-Wasser-Wärmepumpen und die Geräuschemissionen des Außengeräts. Bei erdgekoppelten Systemen ohne Außengerät stellt sich die Frage in dieser Form nicht. Verbindlich bleibt in jedem Fall der Eintrag des konkreten Geräts in der BAFA-Liste zum geplanten Antragstag.
Ersetzt die Förderfähigkeit den Schallnachweis am Aufstellort?
Nein. Die Fördervoraussetzung bewertet den Schallleistungspegel des Geräts, der Nachbarschaftsschutz den Beurteilungspegel am maßgeblichen Immissionsort. Beide Anforderungen sind unabhängig voneinander zu erfüllen; die eine lässt sich nicht durch die andere belegen.