Die gebäudenahe Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wird angerechnet.
Das Rechenverfahren nach DIN V 18599 wird als Standardverfahren festgelegt. Nur das Tabellenverfahren für Wohngebäude nach Teil 12 der DIN V 18599 konnte nicht aufgenommen werden. Bis 31.12.2023 gilt hier weiterhin das alte Rechenverfahren nach DIN V 4108-6 / DIN V 4701-10.
Die Anforderungen an Energieausweise und Modernisierungsempfehlungen steigen mit dem GEG, was für Aussteller höhere Sorgfaltspflichten mit sich bringt.
Für Bauanträge ab dem 01.11.2020 muss das Gebäudeenergiegesetz angewendet werden.
Das Thema CO2 wird deutlich sichtbarer auch in den neuen Energieausweisen und wird zu einer wichtigen Beratungs- und Fördergrundlage.
Öl- und Kohleheizungen werden ab 2026 noch beschränkt zugelassen, das GEG definiert hierfür noch Ausnahmen. Bei Ersatz von Anlagen den hydraulischen Abgleich nicht vergessen und Förderungen bis zu 45% nutzen!
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