Gebäudeenergiegesetz (GEG) tritt ab dem 01.11.2020 in Kraft
Am 03.07.2020 wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Bundesrat abschließend beschlossen. Durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt am 8.8.2020 ist bekannt, dass das Gesetz am 01.11.2020 in Kraft treten wird.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).
Wir haben für Sie ein paar wichtige Punkte zusammengefasst:
Stärkung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
Bei Neubau sowie Sanierung von Nichtwohngebäuden ist künftig zu prüfen, ob der Einsatz von Solarthermie oder Photovoltaik möglich ist und in welchem Umfang.
Pflicht zur Führung eines kostenfreien Beratungsgesprächs
Das „informatorische Beratungsgespräch“ soll mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person geführt werden, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. Ausführende Unternehmen sollen bei der Angebotsabgabe auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgespräches schriftlich hinweisen.
Verbot von Öl- und Kohleheizungen
Der Einbau von Ölheizungen wie auch Kohleheizungen wird ab 2026 verboten. Hierzu gibt’s allerdings einige Ausnahmen. Die Förderung zum Austausch von Ölheizungen soll über das BAFA künftig auch auf Kohleheizungen erweitert werden.
Berechnungsverfahren für Wohngebäude
Das alte Berechnungsverfahren für Wohngebäude nach DIN 4108-6 und DIN 4701-10/12 soll für nicht gekühlte Wohngebäude nur noch bis Ende 2023 zulässig sein. Danach gilt das Berechnungsverfahren nach DIN V 18599.
Ausstellungsberechtigung Wohn- und Nichtwohngebäude
Es wird nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden differenziert. Die Ausstellungsberechtigung für Nichtwohngebäude wird auf Handwerker und staatlich anerkannte Techniker mit entsprechender Fortbildung ausgeweitet.
Innovationsklausel
Durch die Innovationsklausel sollen die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz reduziert werden. Mithilfe der Klausel soll der alternative Nachweis der Anforderungen über die Treibhausgasemissionen bis 2023 ermöglicht werden. Bei Wohngebäuden darf der Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes nun wieder um 20% überschritten werden. Bei Nichtwohngebäuden dürfen die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um 25% überschritten werden.
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